Informationen zum neuen Kindesunterhaltsrecht

Am 1. Januar 2017 ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Ziel des neuen Rechts ist es, den Unterhaltsanspruch des Kindes zu stärken, unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern. Die Eltern haben gemeinsam und ein jeder Elternteil nach seinen Kräften in Form von Pflege und Erziehung und/oder Geldzahlungen für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Neu hat das Kind insbesondere Anspruch auf einen sogenannten Betreuungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt beinhaltet die Kosten, die durch die Eigenbetreuung des Kindes entstehen.

Bei der Geldzahlung wird zwischen Barunterhalt und Betreuungsunterhalt unterschieden. Der Barunterhalt umfasst die direkten Kinderkosten, wie die Kosten für Nahrung und Kleidung oder Wohn- und Fremdbetreuungskosten. Die Zürcher Kinderkosten-Tabelle gibt einen Überblick über die durchschnittlich anfallenden direkten Kosten eines Kindes (Barkosten), ausgenommen der Drittbetreuungskosten. Der Betreuungsunterhalt deckt hingegen die Kosten ab, die durch die Eigenbetreuung des Kindes entstehen (z.B. ungedeckte Lebenshaltungskosten des hauptbetreuenden Elternteils).

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert mindestens bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung.

Bei Einigkeit von nicht miteinander verheirateten Eltern ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes für die Genehmigung des (abgeänderten) Unterhaltsvertrags zuständig. Bei Uneinigkeit entscheidet das zuständige Gericht am Wohnsitz einer Partei.

Bei Einigkeit von geschiedenen Eltern ist ebenfalls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes für die Genehmigung des Unterhaltsvertrags zuständig. Bei Uneinigkeit entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.

Unterhaltsbeiträge für das Kind, die vor dem 1. Januar 2017 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Gerichtsentscheid festgelegt worden sind, werden auf Gesuch des Kindes neu festgelegt.

Weitere Informationen und Beratung zur Berechnung des Unterhalts finden Sie unter:

Für in der Stadt Zürich wohnhafte Eltern: Fachstelle Elternschaft und Unterhalt

Für ausserhalb der Stadt Zürich wohnhafte Eltern: Amt für Jugend und Berufsberatung